Check Up - Einstellungsuntersuchungen - Vorsorgeuntersuchungen ob privat oder beruflich - Was ist was ? und welcher Sinn wird verfolgt ?
Prävention sowohl privat als auch beruflich wird groß geschrieben und auch in Zukunft noch mehr an Bedeutung gewinnen! Privat weiß man, dass Bewegung - Ernährung - Rauchverzicht, die beste Basis der Vorbeugung (Prävention) von Zivilisationskrankheiten bzw. Erkrankungen überhaupt, bildet. Erweitert man diese o.g. Basis noch um den psychodynamischen Faktor der Psychohygiene und deren Pflege, so erfährt die Prävention eine noch bessere Tragkraft.
Die betriebliche Prävention gestaltet sich nun auf eine ganz andere Weise, die auch gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Grundlagen (ASiG; Arbeitssicherheitsgesetz mit Grundlagen der Prävention u. Arbeitsmedizinischer Vorsorge) unterliegt. Im Vordergrund steht, das wird von allen Seiten (Staat, Arbeitgeber, Arbeitnehmer) angenommen, das Interesse an der Gesundheit des Arbeitnehmers. Dies besteht aus dem technischen und organisatorischen Arbeitsschutz, dem persönlichen Schutz des Arbeitnehmers, sowie der Krankheitsvorbeugung, Berufkrankheitserkennung und der aktiven Gesundheitsförderung. Die Gesundheitsförderung ist der privaten Prävention sehr nahe. Aber aktive Gesundheitsförderung findet z.Zt. so gut wie nicht statt. Einige wenige Betriebe haben den Arbeitnehmer als das Herzstück des Unternehmens erkannt und betreiben Arbeitnehmerpflege. Hierzu gehören ebenso die Gestaltung von humanen, flexiblen und zur Kreativität ermunternden Arbeitsrahmenbedingungen, wie auch Sportprogramme während der Arbeitszeit und eine große Auswahl an qualitativ hochwertigen Nahrungsmitteln, zum Wohle des Betriebskapitals "kreativer, motivierter Arbeitnehmer". Maschinen die nur funktionieren und vorgegebene Programme abarbeiten können nicht kreativ und menschlich sein. Studien zeigen immer wieder, dass Wertschätzung des Arbeitnehmers und Anerkennung für dessen Leistung, die beste Motivation für Arbeitnehmer ist und wesentlich zur Prävention für die Arbeitnehmer beiträgt.
Einen Check Up kann man z.B. zur Feststellung des allgemeinen Gesundheitszustandes durch den Hausarzt und Facharzt durchführen lassen. Allgemein und im Rahmen von Vorsorgeprogrammen gibt es in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen diverse Körperliche Untersuchung, wie z.B. Blutuntersuchung, EKG, ggf. Ultraschall, Belastungs-EKG, Urin- u. Stuhluntersuchung, ggf. Röntgen, oder je nach Bedarf Spezialuntersuchungen (z.B. Magenspieglung, Darmspieglung, CT, MRT etc.).
Einstellungsuntersuchungen können als Erstuntersuchung und in bestimmten regelmäßigen Abständen als Nachuntersuchung, z.B. bei Jugendlichen und/oder im Rahmen von bestimmten gefährdenden Tätigkeiten, physische Belastungen, im Umgang mit Biostoffen, Gefahrstoffen oder Strahlenbelastungen (gemäß RöV, StrlSchV, BiostoffV, GefahrStoffV, JArbSchG, etc.) Pflicht sein.
Umfang der Untersuchung ist je nach Gefährdung, die allgemeine körperliche Untersuchung, allgemeine Blutuntersuchung u. ggf. spezielle Blutuntersuchung, Impfstatus, Seh- u. Hörüberprüfung, ggf. EKG u. Belastungs-EKG ..... usw. Allgemeine Einstellungsuntersuchungen ohne die oben genannten Gefährdungen, seien als höchst problematisch einzuschätzen, da es zZt. keine gesetzlichen Grundlagen gibt. Auch für die bei Einstellungsuntersuchungen (allgemeinen und Plichtuntersuchungen) routinemäßig vorgenommenen Tests (Urin oder Blut) auf Drogen- und Alkoholkonsum, existiere keine Rechtsbasis. Dies gelte genauso für ein bestehendes Arbeitsverhältnis. In der Regel ist die Einstellungsuntersuchung Sache des Betriebsarztes. Bei allgemeinen Einsellungsuntersuchungen ist die Teilnahme freiwillig, wenn es nicht um zu schützende Personengruppen (Jugendliche nach JArbSchG) oder um gefährdende Tätigkeiten (BioStoffV, GefahrStoffV .... besondere Berufe z.B. Pilot) geht. Wer die Untersuchung jedoch ablehnt, kann üblicherweise den ersehnten Job vergessen. Der Arbeitgeber hat auf diese Weise eine indirektes Kontrollwerkzeug an der Hand. Für den Betriebsarzt gilt genauso die ärztliche Schweigepflicht, wie bei allen Ärzten, auch gegenüber dem Arbeitgeber. Es dürfen keine Details oder Befunde weitergegeben werden. Der Arbeitgeber sitzt aber am längeren Hebel. Manchmal verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht für seine Gesundheits- o. Krankenakte entweder beim Hausarzt, Facharzt oder Betriebsarzt, wenn es um einen besonders gelagerten Fall geht. Auch hier kann der Arbeitgeber im Hinblick darauf, dass der Arbeitnehmer die Arbeitstelle behalten möchte, Druck ausüben.
Bei der Vorsorgeuntersuchung ist in der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) im Bereich des Arbeitsschutzgesetzes geregelt, wer und warum von einem berechtigten Betriebsarzt beruflich untersucht werden muss, welche Untersuchungen Pflicht sind und welche lediglich Angeboten werden müssen.
Ziel ist es, Erkrankungen und Berufskrankheiten, die in Zusammenhang mit dem Beruf bzw. der Beschäftigung zu erkennen und vorzubeugen. Es gilt weiterhin betriebliche Vorkehrungen (technischer und organisatorischer Art) zu treffen, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu erhalten. Kernstück im betrieblichen Arbeitsschutz ist die Gefährdungsbeurteilung (GBU), die jeder Arbeitgeber lt. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu erstellen hat. Ferner sind vom Arbeitgeber nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft zu bestellen. Aus dieser GBU ergeben sich die betrieblichen Sicherheitsvorkehrungen (technisch und organisatorisch, zuletzt personell; TOP) sowie die Gesundheitsförderung und Früherkennung von Gesundheitsstörungen durch entsprechend geregelte Vorsorgeuntersuchungen. Grundlage der Voruntersuchungen bilden gesetzliche Richtlinien (ArbSchG) und berufsgenossenschaftliche Grundsätze (G-Sätze) für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, mit verpflichtendem gesetzlichen Charakter. Beispielsweise müssen Arbeitneher, die laut der GBU einer Infektionsgefährdung bei ihrer Tätigkeit unterliegen, nach dem Grundsatz 42 (G42) "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung", untersucht werden um ihre Tätigkeit ausüber zu dürfen (Pflichtuntersuchung).
Eine routinemäßge Untersuchung auf Drogen- und Alkohol ist gegen das grundgesetzlich geschütze Persönlichkeitsrecht der Person und somit unzulässig. Nur bei ernsthafter und gewichtiger Begründung und Besorgnis (nach einem Gespräch verschiedener Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressenvertreter im Unternehmen), über eine im Raume stehende Abhängigkeit des Arbeitnehmers, kann ein Drogentest in bestimmten Fällen verlangt werden (s. BAG-Urteil vom 12.8.1999). Für den Betriebsarzt gilt genauso die ärztliche Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Es dürfen keine Details oder Befunde weitergegeben werden. Der Arbeitgeber sitzt aber am längeren Hebel. Manchmal verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht für seine Gesundheits- o. Krankenakte entweder beim Hausarzt, Facharzt oder Betriebsarzt, wenn es um einen besonders gelagerten Fall geht. Auch hier kann der Arbeitgeber im Hinblick darauf, dass der Arbeitnehmer die Arbeitstelle behalten möchte, Druck ausüben.
Pflichtuntersuchungen sind gesetzlich verpflichtende Vorsorgeuntersuchungen (durch Gesetzgeber und ermächtigte Berufsgenossenschaften festgelegt), um bestimmte, die eigene Gesundheit gefährdende Tätigkeiten (nach ArbSchG konkret BioStoffV u. LärmVibrationsArbSchV, ChemG konkret GefahrStoffV, AtomG konkret RöV u. StrlSchV, MuschG, JArbSchG, IfSG) ausüben zu können (ArbMedVV). Die ArbMedVV legt Tätigkeiten, Grenzwerte und Richtgrößen fest, ab wann eine Untersuchung Pflicht ist, oder nur angeboten werden muss. Es muss eine Erstuntersuchung und in bestimmten Abständen regelmäßige Nachuntersuchungen stattfinden. Untersuchungen nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nach dem deutschen Verkehrs- und Fahrerlaubnisrecht für das Führen bestimmter Fahrzeugtypen.
Angebotsuntersuchungen müssen vom AG regelmäßig angeboten werden, sind aber freiwillig und müssen vom AN aber nicht wahrgenommen werden (ArbMedVV). Die Beschäftigung und Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ist also von dieser Angebotsuntersuchung nicht abhängig. Angebotsuntersuchungen können zur Plicht werden, wenn dies in einer Betriebsvereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretern festgelegt ist.
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB>). Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für das Wohlergehen des Arbeitnehmer, im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit. Bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von mehr als 6 Wochen in einem Kalenderjahr, besteht nach dem 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX), §84 Prävention, die Möglichkeit des Arbeitgebers zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. Es soll die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden, so dass der Arbeitsplatz erhalten werden kann. In der Regel und soweit erforderlich, wird der Betriebsarzt hinzugezogen. Einen leicht bitteren Beigeschmack kann das Szenario haben, wenn ersichtlich ist, weshalb und warum ein Arbeitnehmer über diesen Zeitraum arbeitsunfähig war, der Krankheitsfall für den Arbeitnehmer danach abgeschlossen ist und der Arbeitnehmer sich dennoch beim Betriebsarzt vorstellen muss (auf Drängen des Arbeitgebers mit Verweis auf die Fürsorgepflicht und das SGB). Der Arbeitgeber kann in berechtigten Fällen aber auch unberechtigten Fällen, indirekt, unter dem Deckmantel des BGB und SGB Druck ausüben, um den Arbeitnehmer zu führen.
Für alle arbeitsmedizinischen Untersuchungen gilt, dass Diagnosen, Laborwerte oder sonstige Untersuchungsbefunde, dem Arbeitgeber (AG) nicht mitgeteilt werden dürfen. Es gilt auch hier die ärztliche Schweigepflicht. Der Arbeitgeber (AN) hat kein Recht, Einzelheiten über den gesundheitlichen Zustand des Arbeitnehmers zu erfahren. Dem Arbeitgeber wird von der betriebsmedizinischen Untersuchung lediglich mitgeteilt, dass der Arbeitnehmer die Tätigkeit verrichten kann (= keine gesundheitlichen Bedenken) oder unter welchen besonderen Voraussetzungen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausüben kann (= keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen) oder ob befristete Bedenken vorliegen (= befristete gesundheitliche Bedenken bis zum Zeitpunkt X) oder ob dauerhafte Bedenken bestehen (= dauerhafte gesundheitliche Bedenken).
Gliederung der Arbeitsmedizinischen Rechtsgrundlagen in staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitschutz:
Die betriebliche Prävention gestaltet sich nun auf eine ganz andere Weise, die auch gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Grundlagen (ASiG; Arbeitssicherheitsgesetz mit Grundlagen der Prävention u. Arbeitsmedizinischer Vorsorge) unterliegt. Im Vordergrund steht, das wird von allen Seiten (Staat, Arbeitgeber, Arbeitnehmer) angenommen, das Interesse an der Gesundheit des Arbeitnehmers. Dies besteht aus dem technischen und organisatorischen Arbeitsschutz, dem persönlichen Schutz des Arbeitnehmers, sowie der Krankheitsvorbeugung, Berufkrankheitserkennung und der aktiven Gesundheitsförderung. Die Gesundheitsförderung ist der privaten Prävention sehr nahe. Aber aktive Gesundheitsförderung findet z.Zt. so gut wie nicht statt. Einige wenige Betriebe haben den Arbeitnehmer als das Herzstück des Unternehmens erkannt und betreiben Arbeitnehmerpflege. Hierzu gehören ebenso die Gestaltung von humanen, flexiblen und zur Kreativität ermunternden Arbeitsrahmenbedingungen, wie auch Sportprogramme während der Arbeitszeit und eine große Auswahl an qualitativ hochwertigen Nahrungsmitteln, zum Wohle des Betriebskapitals "kreativer, motivierter Arbeitnehmer". Maschinen die nur funktionieren und vorgegebene Programme abarbeiten können nicht kreativ und menschlich sein. Studien zeigen immer wieder, dass Wertschätzung des Arbeitnehmers und Anerkennung für dessen Leistung, die beste Motivation für Arbeitnehmer ist und wesentlich zur Prävention für die Arbeitnehmer beiträgt.
Einen Check Up kann man z.B. zur Feststellung des allgemeinen Gesundheitszustandes durch den Hausarzt und Facharzt durchführen lassen. Allgemein und im Rahmen von Vorsorgeprogrammen gibt es in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen diverse Körperliche Untersuchung, wie z.B. Blutuntersuchung, EKG, ggf. Ultraschall, Belastungs-EKG, Urin- u. Stuhluntersuchung, ggf. Röntgen, oder je nach Bedarf Spezialuntersuchungen (z.B. Magenspieglung, Darmspieglung, CT, MRT etc.).
Einstellungsuntersuchungen können als Erstuntersuchung und in bestimmten regelmäßigen Abständen als Nachuntersuchung, z.B. bei Jugendlichen und/oder im Rahmen von bestimmten gefährdenden Tätigkeiten, physische Belastungen, im Umgang mit Biostoffen, Gefahrstoffen oder Strahlenbelastungen (gemäß RöV, StrlSchV, BiostoffV, GefahrStoffV, JArbSchG, etc.) Pflicht sein.
Umfang der Untersuchung ist je nach Gefährdung, die allgemeine körperliche Untersuchung, allgemeine Blutuntersuchung u. ggf. spezielle Blutuntersuchung, Impfstatus, Seh- u. Hörüberprüfung, ggf. EKG u. Belastungs-EKG ..... usw. Allgemeine Einstellungsuntersuchungen ohne die oben genannten Gefährdungen, seien als höchst problematisch einzuschätzen, da es zZt. keine gesetzlichen Grundlagen gibt. Auch für die bei Einstellungsuntersuchungen (allgemeinen und Plichtuntersuchungen) routinemäßig vorgenommenen Tests (Urin oder Blut) auf Drogen- und Alkoholkonsum, existiere keine Rechtsbasis. Dies gelte genauso für ein bestehendes Arbeitsverhältnis. In der Regel ist die Einstellungsuntersuchung Sache des Betriebsarztes. Bei allgemeinen Einsellungsuntersuchungen ist die Teilnahme freiwillig, wenn es nicht um zu schützende Personengruppen (Jugendliche nach JArbSchG) oder um gefährdende Tätigkeiten (BioStoffV, GefahrStoffV .... besondere Berufe z.B. Pilot) geht. Wer die Untersuchung jedoch ablehnt, kann üblicherweise den ersehnten Job vergessen. Der Arbeitgeber hat auf diese Weise eine indirektes Kontrollwerkzeug an der Hand. Für den Betriebsarzt gilt genauso die ärztliche Schweigepflicht, wie bei allen Ärzten, auch gegenüber dem Arbeitgeber. Es dürfen keine Details oder Befunde weitergegeben werden. Der Arbeitgeber sitzt aber am längeren Hebel. Manchmal verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht für seine Gesundheits- o. Krankenakte entweder beim Hausarzt, Facharzt oder Betriebsarzt, wenn es um einen besonders gelagerten Fall geht. Auch hier kann der Arbeitgeber im Hinblick darauf, dass der Arbeitnehmer die Arbeitstelle behalten möchte, Druck ausüben.
Bei der Vorsorgeuntersuchung ist in der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) im Bereich des Arbeitsschutzgesetzes geregelt, wer und warum von einem berechtigten Betriebsarzt beruflich untersucht werden muss, welche Untersuchungen Pflicht sind und welche lediglich Angeboten werden müssen.
Ziel ist es, Erkrankungen und Berufskrankheiten, die in Zusammenhang mit dem Beruf bzw. der Beschäftigung zu erkennen und vorzubeugen. Es gilt weiterhin betriebliche Vorkehrungen (technischer und organisatorischer Art) zu treffen, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu erhalten. Kernstück im betrieblichen Arbeitsschutz ist die Gefährdungsbeurteilung (GBU), die jeder Arbeitgeber lt. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu erstellen hat. Ferner sind vom Arbeitgeber nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft zu bestellen. Aus dieser GBU ergeben sich die betrieblichen Sicherheitsvorkehrungen (technisch und organisatorisch, zuletzt personell; TOP) sowie die Gesundheitsförderung und Früherkennung von Gesundheitsstörungen durch entsprechend geregelte Vorsorgeuntersuchungen. Grundlage der Voruntersuchungen bilden gesetzliche Richtlinien (ArbSchG) und berufsgenossenschaftliche Grundsätze (G-Sätze) für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, mit verpflichtendem gesetzlichen Charakter. Beispielsweise müssen Arbeitneher, die laut der GBU einer Infektionsgefährdung bei ihrer Tätigkeit unterliegen, nach dem Grundsatz 42 (G42) "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung", untersucht werden um ihre Tätigkeit ausüber zu dürfen (Pflichtuntersuchung).
Eine routinemäßge Untersuchung auf Drogen- und Alkohol ist gegen das grundgesetzlich geschütze Persönlichkeitsrecht der Person und somit unzulässig. Nur bei ernsthafter und gewichtiger Begründung und Besorgnis (nach einem Gespräch verschiedener Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressenvertreter im Unternehmen), über eine im Raume stehende Abhängigkeit des Arbeitnehmers, kann ein Drogentest in bestimmten Fällen verlangt werden (s. BAG-Urteil vom 12.8.1999). Für den Betriebsarzt gilt genauso die ärztliche Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Es dürfen keine Details oder Befunde weitergegeben werden. Der Arbeitgeber sitzt aber am längeren Hebel. Manchmal verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht für seine Gesundheits- o. Krankenakte entweder beim Hausarzt, Facharzt oder Betriebsarzt, wenn es um einen besonders gelagerten Fall geht. Auch hier kann der Arbeitgeber im Hinblick darauf, dass der Arbeitnehmer die Arbeitstelle behalten möchte, Druck ausüben.
Pflichtuntersuchungen sind gesetzlich verpflichtende Vorsorgeuntersuchungen (durch Gesetzgeber und ermächtigte Berufsgenossenschaften festgelegt), um bestimmte, die eigene Gesundheit gefährdende Tätigkeiten (nach ArbSchG konkret BioStoffV u. LärmVibrationsArbSchV, ChemG konkret GefahrStoffV, AtomG konkret RöV u. StrlSchV, MuschG, JArbSchG, IfSG) ausüben zu können (ArbMedVV). Die ArbMedVV legt Tätigkeiten, Grenzwerte und Richtgrößen fest, ab wann eine Untersuchung Pflicht ist, oder nur angeboten werden muss. Es muss eine Erstuntersuchung und in bestimmten Abständen regelmäßige Nachuntersuchungen stattfinden. Untersuchungen nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nach dem deutschen Verkehrs- und Fahrerlaubnisrecht für das Führen bestimmter Fahrzeugtypen.
Angebotsuntersuchungen müssen vom AG regelmäßig angeboten werden, sind aber freiwillig und müssen vom AN aber nicht wahrgenommen werden (ArbMedVV). Die Beschäftigung und Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ist also von dieser Angebotsuntersuchung nicht abhängig. Angebotsuntersuchungen können zur Plicht werden, wenn dies in einer Betriebsvereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretern festgelegt ist.
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB>). Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für das Wohlergehen des Arbeitnehmer, im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit. Bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von mehr als 6 Wochen in einem Kalenderjahr, besteht nach dem 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX), §84 Prävention, die Möglichkeit des Arbeitgebers zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. Es soll die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden, so dass der Arbeitsplatz erhalten werden kann. In der Regel und soweit erforderlich, wird der Betriebsarzt hinzugezogen. Einen leicht bitteren Beigeschmack kann das Szenario haben, wenn ersichtlich ist, weshalb und warum ein Arbeitnehmer über diesen Zeitraum arbeitsunfähig war, der Krankheitsfall für den Arbeitnehmer danach abgeschlossen ist und der Arbeitnehmer sich dennoch beim Betriebsarzt vorstellen muss (auf Drängen des Arbeitgebers mit Verweis auf die Fürsorgepflicht und das SGB). Der Arbeitgeber kann in berechtigten Fällen aber auch unberechtigten Fällen, indirekt, unter dem Deckmantel des BGB und SGB Druck ausüben, um den Arbeitnehmer zu führen.
Für alle arbeitsmedizinischen Untersuchungen gilt, dass Diagnosen, Laborwerte oder sonstige Untersuchungsbefunde, dem Arbeitgeber (AG) nicht mitgeteilt werden dürfen. Es gilt auch hier die ärztliche Schweigepflicht. Der Arbeitgeber (AN) hat kein Recht, Einzelheiten über den gesundheitlichen Zustand des Arbeitnehmers zu erfahren. Dem Arbeitgeber wird von der betriebsmedizinischen Untersuchung lediglich mitgeteilt, dass der Arbeitnehmer die Tätigkeit verrichten kann (= keine gesundheitlichen Bedenken) oder unter welchen besonderen Voraussetzungen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausüben kann (= keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen) oder ob befristete Bedenken vorliegen (= befristete gesundheitliche Bedenken bis zum Zeitpunkt X) oder ob dauerhafte Bedenken bestehen (= dauerhafte gesundheitliche Bedenken).
Gliederung der Arbeitsmedizinischen Rechtsgrundlagen in staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitschutz:
Staatliches Arbeitsschutzrecht (Übersicht):
Aufgliederung der Gesetze, Verordnungen u. Regeln des staatlichen Arbeitsschutzes
Berufsgenossenschaftlicher Arbeitsschutz (Übersicht):
Gefährdungsbeurteilungen (GBU) von der sich der Arbeitsschutz (TOP) und die Vorsorgeuntersuchungen ableiten lassen (Beispiele):
2. für eine Kindertagesstätte (Kita) XX
Letzte Änderung am Dienstag, 17 Dezember 2013 11:51
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